Ähnlich sieht es mit manchen Behördenschreiben aus. Auch hier sind häufig Vorgaben oder vermeintlich hilfreiche Hinweise enthalten, die sich dem Bürger nicht erschließen.
Aktenzeichen der Verwaltungsbehörde: 34.654321.4 Postgebühren für die förmliche Zustellung: 5,60 EUR Im gerichtlichen Bußgeldverfahren sind die oben genannten Postgebühren für förmliche Zustellungen gemäß Anlage 1 zu § 11 GKG, Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses, entstanden. Dieser Betrag wird der Verwaltungsbehörde zur Einziehung mitgeteilt (Nr. 6.2.1 Anlage AV § 59 Landeshaushaltsordnung). Sie werden hierdurch aufgefordert, den oben genannten Betrag zusammen mit der Forderung der Verwaltungsbehörde in der im Bußgeldbescheid bestimmten Weise an die dort angegebene Kasse zu bezahlen. Die Zahlung darf also nicht an das Gericht oder die Justizkasse erfolgen. |
Vordruck Owi 76 des AG Tiergarten |
Bei diesem Schreiben erschließt sich der Inhalt schwer bis überhaupt nicht. Größtes Problem ist der fehlende Bezug zum eigentlichen Vorgang. Angegeben ist ein Aktenzeichen der Verwaltungsbehörde, ein kryptisches Ordnungsmerkmal jener Behörde, die einen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Dieser Bußgeldbescheid war vor Gericht verhandelt worden und nun macht das Gericht seine Porto-Auslagen geltend. Ob der (unbedarfte) Empfänger das wohl versteht? Der Absender weiß, worum es geht, aber anhand welcher Kriterien soll der Empfänger dieses Schreiben zuordnen? Zumal er es ja nicht unbedingt zeitnah erhalten muss. Oft sind seit der Verhandlung schon Wochen verstrichen und das Bußgeld schon bezahlt, der Vorgang für den Bürger also ad acta gelegt. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor sind die wenig hilfreichen Verweise und Floskeln:
wird der Verwaltungsbehörde zur Einziehung mitgeteilt |
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Ja, bitteschön, sollen sie doch der Verwaltungsbehörde mitteilen, was sie wollen, was interessiert das den Betroffenen? Jedoch: Die Verwaltungsbehörde wurde aufgefordert, die Kosten einzutreiben. Mitteilen ist etwas anderes als auffordern, also trifft dieser Begriff überhaupt nicht zu. |
in der im Bußgeldbescheid bestimmten Weise |
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Wie viele Varianten der Zahlungsweise mag es wohl geben? |
an die dort angegebene Kasse
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Was hindert das Gericht, hier konkret zu anzugeben, an welche Kasse zu zahlen ist? Dieser Hinweis könnte dem Empfänger auch evtl. helfen, die Verwaltungsbehörde einzukreisen. |
Bei etwas mehr Orientierung am Empfänger könnte das Formular wie folgt lauten:
Am _____________ haben Sie in der Verhandlung Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des _______________________________ (Aktenzeichen: ______________________vom __________ wegen _____________________________ zurückgezogen. Für das Verfahren sind der Justizkasse Auslagen für Porti in Höhe von 5,60 € entstanden. Gemäß Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes, Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses, sind Sie verpflichtet, diese Kosten zu erstatten. Um das Verfahren zu vereinfachen, ist diese Erstattung gemeinsam mit dem Bußgeld an die O Landeshauptkasse O Bezirkskasse ______________ zu zahlen. Sollten Sie das Bußgeld und die vom LPVA erhobenen Nebenkosten bereits beglichen haben, überweisen Sie die Portoerstattung mit denselben Angaben wie das Bußgeld ebenfalls an die Landeshauptkasse/Bezirkskasse. (Überweisen Sie bitte nicht an die Justizkasse!) |
In diesem Formular wäre allerdings etwas mehr auszufüllen als im Original. Diese zusätzliche Arbeit würde jedoch aufgefangen durch einen Rückgang der Nachfragen verständnisloser Empfänger, denn:
Nachfragen bei Kursteilnehmern aus den einschlägigen Einrichtungen ergaben, dass dieser Vordruck von jeher eine Nachfragequote von rd. 70 % hat! Da bereits 30 bis 40 % Nachfragen dringenden Anlass zu Verfahrensverbesserungen signalisieren, hat hier die Berliner Justiz offensichtlich seit Jahren gemütlich geschlafen.
Grob geschätzt, würde sich angesichts der hohen Nachfragequote die Überarbeitung des Formulars spätestens nach einem Jahr amortisieren.